Düsseldorfer Tabelle: Neufassung zum 01.01.2018
In der vom Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf herausgegebenen „Düsseldorfer Tabelle“ werden in Abstimmung mit den anderen Oberlandesgerichten und dem Deutschen Familiengerichtstag Unterhaltsleitlinien, u.a. Regelsätze für den Kindesunterhalt, festgelegt. Diese Tabelle wurde zum 01.01.2018 mit neuen Einkommensgruppen und Tabellenwerten überarbeitet.
Ausgehend von dem Anstieg des Mindestunterhaltes durch die Mindestunterhaltsverordnung, steigen auch die Regelsätze für den Kindesunterhalt sowie die Selbstbehaltssätze für den Unterhaltspflichtigen. Da sich erstmals seit 2008 auch die Einkommensgruppen ändern, kann der Unterhalt bei manchen Kindern niedriger ausfallen.
Im Übrigen bleibt die Düsseldorfer Tabelle 2018 gegenüber den Vorjahren unverändert. Dies gilt auch für die Anmerkungen zur Tabelle.
Selbstbehalt
Der notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt) für Erwerbstätige, die für Kinder bis zum 21. Lebensjahr unterhaltspflichtig sind, beläuft sich weiterhin auf 1.080 EUR. Der Selbstbehalt für nicht erwerbstätige Unterhaltsverpflichtete bleibt bei 880 EUR. Dieser Betrag lehnt sich an die aktuellen SGB II Sätze („Hartz IV“) ab 01.01.2015 an.
Auch die Selbstbehalte bei Unterhaltsverpflichtungen gegenüber dem Ehegatten, gegenüber der Mutter oder dem Vater eines nichtehelichen Kindes, gegenüber volljährigen Kindern oder gegenüber den Eltern sind unverändert geblieben. Der Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen gegenüber volljährigen Kindern beträgt 1.300 EUR . Bestehen Unterhaltspflichten gegenüber dem Ehegatten bzw. einem Elternteil eines nicht ehelichen Kindes, beträgt der Selbstbehalt 1.200 EUR pro Monat. Der Selbstbehalt bei Unterhaltspflichten gegenüber Eltern beläuft sich auf 1.800 EUR.
Bedarfskontrollbetrag
Der Bedarfskontrollbetrag steigt angemessen. Er soll eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den unterhaltsberechtigten Kindern, Ehegatten und Eltern gewährleisten. Dem Unterhaltspflichtigen soll mit steigendem Einkommen ein höherer Betrag verbleiben.
Gesamtunterhalt für Studenten
Wohnt ein Student nicht bei den Eltern, bleibt der angemessene Gesamtunterhaltsbedarf bei 735 EUR. Dieser Betrag enthält 300 EUR für Unterkunftskosten inklusive umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete). Dieser Bedarfssatz kann auch für ein Kind mit eigenem Haushalt angesetzt werden. Hierin sind Beiträge zur Krnken- und Pflegeversicherung sowie Studiengebühren nicht enthalten.
Zu berücksichtigen ist, dass die Tabelle nicht den Zahlbetrag angibt. Ausgewiesen ist vielmehr der monatliche Unterhaltsbedarf. Der Zahlbetrag ergibt sich nach Abzug des jeweiligen Kindergeldanteils (hälftiges Kindergeld bei Minderjährigen, volles Kindergeld bei Volljährigen). Zur Förderung von Familien wird zum 01. Januar 2016 das Kindergeld angehoben. Es beträgt dann für das erste und zweite Kind 190 Euro, für das dritte Kind 196 Euro und für jedes weitere Kind 221 Euro pro Monat.
|
Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen |
Altersstufen in Jahren |
Prozentsatz |
Bedarfskontrollbetrag |
|||
|
|
0-5 |
6-11 |
12-17 |
ab 18 |
|
|
|
Alle Beträge in EUR |
||||||
1. |
bis 1.900 |
348 |
399 | 467 |
527 |
100 |
880/1080 |
2. |
1.901 - 2.300 |
366 |
419 |
491 |
554 |
105 |
1.300 |
3. |
2.301 - 2.700 |
383 |
439 | 514 | 580 |
110 |
1.400 |
4. |
2.701 - 3.100 |
401 |
459 | 538 | 607 |
115 |
1.500 |
5. |
3.101 - 3.500 |
418 | 479 | 561 | 633 |
120 |
1.600 |
6. |
3.501 - 3.900 |
446 | 511 | 598 | 675 |
128 |
1.700 |
7. |
3.901 - 4.300 |
474 | 543 | 636 | 717 |
136 |
1.800 |
8. |
4.301 - 4.700 |
502 | 575 | 673 | 759 |
144 |
1.900 |
9. |
4.701 - 5.100 |
529 | 607 | 710 | 802 |
152 |
2.000 |
10. |
5.101 - 5.500 |
557 |
639 | 748 | 844 |
160 |
2.100 |
|
ab 5.501 |
Nach den Umständen des Falls |
Selbstbehalte
Unterhaltspflicht gegenüber |
Selbstbehalt bis 31.12.2014 |
Selbstbehalt ab 01.01.2015 |
Kindern bis 21 Jahre (im Haushalt eines Elternteils und allgemeine Schulausbildung), Unterhaltspflichtiger erwerbstätig: |
1000 EUR |
1.080 EUR |
Kindern bis 21 Jahre (im Haushalt eines Elternteils und allgemeine Schulausbildung), Unterhaltspflichtiger nicht erwerbstätig: |
880 EUR |
880 EUR |
anderen volljährigen Kinder: |
1.200 EUR |
1.300 EUR |
Ehegatte oder Mutter/Vater eines nichtehelichen Kindes: |
1.100 EUR |
1.200 EUR |
Eltern: |
1.600 EUR |
1.800 EUR |
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