Baumängel

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Baumängel-Wie man zu seinem Recht kommt
 
Durch die Leistung von der vereinbarten Beschaffenheit ab, ist sie mangelhaft. Das gleiche gilt, wenn das Werk nicht zu dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch tauglich ist. Haben die Parteien eines Werkvertrages keine entsprechende Vereinbarung getroffen, so ist auf die Eignung zum üblichen Gebrauch abzustellen.

Liegt ein Mangel vor, so hat der Auftragnehmer zunächst die Möglichkeit den Mangel zu beseitigen (so genanntes Nachbesserungsrecht). Der Auftraggeber muss hierzu den Mangel anzeigen und dem Auftragnehmer eine ausreichende Frist zur Nacherfüllung setzen. Dabei ist es ausreichend, wenn der Auftraggeber das äußere Erscheinungsbild eines Mangels beschreibt. Umfangreiche Ausführungen zur Ursache und möglichen technischen Hintergründen sind nicht erforderlich (Symptomrechtsprechung des BGH). Beseitigt der Auftragnehmer den Mangel innerhalb dieser Frist nicht, kann der Auftraggeber den Mangel anderweitig beseitigen lassen (Ersatzvornahme) und die erforderlichen Kosten vom Auftragnehmer verlangen. Er muss aber nicht mit eigenen Mitteln in Vorlage treten, nach der Rechtsprechung hat er vielmehr einen Anspruch auf Zahlung eines Vorschusses in Höhe der voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten.

Regelmäßig wird es sich empfehlen, das Vorhandensein eines Mangels, seine Ursache, die zur Mängelbeseitigung erforderlichen Maßnahmen und die hierfür voraussichtlich entstehenden Kosten im Rahmen eines gerichtlichen selbstständigen Beweisverfahrens durch einen neutralen Sachverständigen feststellen zu lassen.

Soweit die Vergütung noch nicht gezahlt ist, hat der Auftraggeber ein Zurückbehaltungsrecht in Höhe des zweifachen der voraussichtlich entstehenden Mängelbeseitigungskosten (Druckzuschlag).

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